Rundschreiben: Änderungen zum Jahreswechsel 2024
In unserem Rundschreiben haben wir für Sie die wichtigsten Informationen und Änderungen zum Jahreswechsel zusammengefasst.
Rundschreiben
Dezember 2024
1. Wachstumschancengesetz
Das Wachstumschancengesetz wurde an den Vermittlungsausschuss abgegeben und wird somit in diesem Jahr nicht mehr verabschiedet. Geplant sind hier folgende Änderungen:
- Erhöhung der Verpflegungspauschalen
- Erhöhung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen
- Erhöhung der Wertgrenze des Listenpreises für reine Elektroautos für die Anwend- ung der 0,25 % Versteuerung
- Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter
- Degressive Abschreibung bei der Anschaffung von Gebäuden, die Wohnzwecken dienen
- Freigrenze in Höhe von € 1.000,00 p.a. für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Es bleibt abzuwarten, wie der Vermittlungsausschuss hier entscheidet, bzw. was dem „plötzlich“ aufgetauchten Milliardenloch zum Opfer fällt.
2. Verlängerte Abgabefristen
Für Steuererklärungen von steuerlich beratenen Steuerpflichtigen gelten für die Veranla-gungsjahre 2022 und 2023 folgende Abgabefristen:
- Jahr 2022: bis 31.07.2024
- Jahr 2023: bis 31.05.2025
3. Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber können Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Beschäftigten gewähren. Voraus-setzung ist, dass die Leistung vor dem 31.12.2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bezahlt wird und nicht im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird.
4. Anhebung der Entgeltgrenze Minijob + Mindestlohn
Ab dem 01.01.2024 wird die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 520,00 Euro auf 538,00 Euro angehoben sowie der gesetzliche Mindeststundenlohn von 12,00 Euro auf 12,41 Euro je Stunde erhöht.
5. Kontenabrufe durch Finanzämter steigen stetig
Die Finanzbehörden dürfen bei Unstimmigkeiten und dem Verdacht auf Steuerhinterziehung Konten bei Banken durchleuchten. Im angelaufenen Jahr gab es rund 294.000 Abfragen, Tendenz stark steigend.
6. Aufbewahrungsfristen
Befreien Sie sich von unnötigen Unterlagen! Nach Jahresende 2023 können alle Unterla-gen des Jahres 2013 und früher vernichtet werden.
7. Photovoltaik-Anlagen
Seit dem Veranlagungszeitraum 2022 sind Einkünfte aus Photovoltaik-Anlagen unter be-stimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei. Zu beachten ist jedoch, dass 20% (ma-ximal € 1.200,00) der in den Montagekosten von Neu-Anlagen oder auch in den Reparatur- und Wartungskosten enthaltenen Lohnkosten weiterhin als Handwerkerleistung von der Einkommensteuer abzugsfähig sind.
8. In eigener Sache
Bastian Dudek hat im Jahr 2023 das Steuerberaterexamen erfolgreich abgelegt.
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Und uns ganz wichtig:
Für das uns entgegengebrachte Vertrauen im Jahr 2023 bedanken wir uns und wünschen gesegnete Weihnachten und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2024.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Christian Winterhalter und Frank Ehret